Gerade im Bereich des Verkehrsstrafrechts sieht man sich schneller einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt, als man denkt. Ob im Verkehrsstrafrecht, beispielsweise wegen des Vorwurfs der Trunkenheit am Steuer, der Fahrt unter Einfluss von Drogen, einer Körperverletzung im Straßenverkehr, der Nötigung im Straßenverkehr, bezüglich des Vorwurfs der Straßenverkehrsgefährdung zum Beispiel wegen falschem Überholen oder sogar aufgrund des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung ist es ebenso wie bei einem Vorwurf aus dem Bereich des allgemeinen Strafrechts unerlässlich, so früh wie möglich die Hilfe eines strafrechtlich versierten Anwaltes in Anspruch zu nehmen. Das sollte auch unverzüglich geschehen, damit Sie ihre Rechte in einem solchen Verfahren optimal wahren können.
Ich stehe Ihnen als engagierter Strafverteidiger zur Seite und begleite Sie in allen wichtigen Fragen - durch alle notwendigen Instanzen.
Rufen Sie mich an oder schreiben Sie eine Email - ich melde mich gern zurück.
Ein erstes Beratungsgespräch kann meist schon die wichtigsten Fragen klären. Mein Ziel ist es, Sie vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen.
Sprechen wir darüber!
Stefan Schmidt Strafverteidiger | Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht | Fachanwalt für Verkehrsrecht
24 Stunden Notruf
Beispiele:
Der Straftatbestand der “Unfallflucht“ ist kein Kavaliersdelikt. Die Ermittlungsbehörden, also die Polizei und die Staatsanwaltschaft kennen da häufig kein Pardon. Mein dringender Rat an Sie lautet, machen Sie keine Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden, insbesondere gegenüber der Polizei. Es droht neben der Verhängung einer Geldstrafe auch ein Fahrverbot für mehrere Monate oder sogar ein Entzug Ihrer Fahrerlaubnis. Wenn ein Fremdschaden von mehr als ca. 1.500,00 Euro von Ihnen verursacht wird und eine Verurteilung erfolgt, riskieren sie den Verlust ihrer Fahrerlaubnis für ca. 1 Jahr.
Also sehr große Vorsicht mit dem, was man sagt. Es gibt keine Pflicht Aussagen zu machen und sich etwa selbst zu belasten, sondern vielmehr das Recht als Beschuldigter jegliche Aussage zu verweigern.
Schon ab 0,3 Promille im Blut und einem “alkoholbedingten Fahrfehler“ droht ca. 1 Jahr ohne Fahrerlaubnis. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt man als “absolut fahruntüchtig“. Seit wenigen Monaten droht sogar nicht nur erst ab 1,6 Promille der sogenannte “Idiotentest“, sondern nunmehr ist die Verpflichtung zur MPU-Prüfung sogar schon ab 1,1 Promille möglich. Auch deshalb, weil nicht immer der richtige Wert zugrunde gelegt wird, gilt, dass Sie sich immer von einem Profi vertreten lassen sollten, um das bestmögliche Ergebnis in dieser ohnehin schon schwierigen Situation für Sie sicher zu stellen.
Wer beim Führen eines Kfz mit Cannabis (THC) im Blut erwischt wird hat ein Problem. Neben dem Bußgeld-/ bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren (mit sehr wahrscheinlichem Fahrverbot) droht auch hier der Entzug der Fahrerlaubnis. Die für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständige Führerscheinstelle geht nämlich schnell von “gelegentlichem Konsum“ aus, mit dem nicht nur der Führerscheinentzug, sondern auch die anschließende MPU-Prüfung (“Idiotentest“) einhergeht. Bei dem Konsum von sämtlichen anderen Betäubungsmitteln, wie zum Beispiel Amphetamin (“Speed“) oder Kokain und seinen Abbauprodukten ist die Fahrerlaubnis häufig sofort entzogen, sogar dann, wenn gar kein Zusammenhang mit den Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr vorliegt.
Schalten Sie frühzeitig einen Experten ein. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und auch als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich für Sie zur Verfügung.
Sollte
Ihnen eine Anhörung durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft zugehen,
ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis drohen oder eine vorläufige Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis erfolgt sein,
Sie eine Beratung aufgrund drohender oder durchzuführender MPU wünschen,
so stehe ich Ihnen gerne hilfreich zur Seite.
fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
fahrlässige Tötung, § 222 StGB
Mord, § 211 StGB
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht), § 142 StGB
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
Einziehung des Kfz, § 315f StGB
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Versicherungsbetrug, § 263 StGB
Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB
Nötigung, § 240 StGB
Beleidigungsdelikte, § 185 ff. StGB
Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Als engagierter Strafverteidiger und meiner besonderen Kenntnisse aufgrund der Verleihung der Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt in Koblenz in meiner Kanzlei gerne zur Verfügung.
Ich lege größten Wert auf den persönlichen Kontakt zu meinen Mandanten, ich setze mich für Sie ein. Menschlich und kompetent.
Informieren Sie sich gern in den Bewertungen.
Stefan Schmidt
Strafverteidiger | Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rizzastraße 49 | 56068 Koblenz
24 Stunden Notruf