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Betäubungsmittelstrafrecht

Ihr Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht und Drogenhandel (BtMG)

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt alle Handlungen, die in einem Zusammenhang mit Drogen stehen. Allgemein sind der unerlaubte Besitz, Handel, Schmuggel von Betäubungsmittel, das gewerbsmäßige Handeln mit ihnen und auch ihre Einfuhr strafbar. Bekannt ist, dass die Betäubungsmittelabteilungen der Kriminalpolizei sehr schnell Tatvorwürfe erheben und neben den zuvor genannten “klassischen“ Tätigkeiten auch beim Anbau, der Ernte und dem Verpacken von Betäubungsmittel, bei Kurier- und Chauffeurdiensten sowie Geschäften wie Kommission, Darlehen oder Provision, etc. sehr schnell Ermittlungsverfahren einleiten.

Ebenso schnell ist man im Bereich des Verbrechensvorwurfs (Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe) gemäß dem §§ 29a, 30, 30a BtMG. Das bedeutet also, es droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr, unter Umständen beträgt die Mindeststrafe sogar mindestens 5 Jahre Gefängnis.

Die vorstehenden Ausführungen belegen, dass man bei entsprechendem Anlass so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger, besser einen Fachanwalt für Strafrecht mit entsprechender Erfahrung im Umgang mit dem Betäubungsmittelstrafrecht mit seiner Verteidigung beauftragen sollte. Für den Fall einer drohenden Mindeststrafe von 1 Jahr Gefängnis muss das Gericht Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen. Sie haben das Recht, sich einen (Pflicht-) Verteidiger selbst zu wählen, der dann vom Gericht zu Ihrem Pflichtverteidiger ernannt wird.

Therapie statt Strafe

Aber selbst dann, wenn Ihnen “nur“ Taten nach § 29 BtMG, also “nur“ Vergehen vorgeworfen werden, sollten Sie unbedingt einen Verteidiger hinzuziehen, um dem Verlauf des Verfahrens Ihre Interessen entgegensetzen zu können. So besteht die Möglichkeit eine Verfahrenseinstellung unter Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung zu erreichen. Sollte eine Verurteilung nicht abgewendet werden können, gehört es bei einer konsequenten und ordnungsgemäßen Verteidigung selbstverständlich dazu, die Möglichkeit “Therapie statt Strafe“ gemäß den §§ 35 BtMG aufzuzeigen und zu prüfen, um Sie dann evtl. gegebenenfalls bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde durchzusetzen.

Dem Grundsatz “Therapie statt Strafe“ folgend, hat der Gesetzgeber in den §§ 35 f. BtMG, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. die Anrechnung der Therapie auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe geregelt. Aufgrund bekannter und bestehender Kontakte kann Ihr Strafverteidiger sehr schnell entsprechende Anträge hinsichtlich der Aufnahme in einer staatlich anerkannten Therapieeinrichtung herbeiführen.

Ohne einen Rechtsanwalt / Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht mit entsprechender Erfahrung werden Sie im Bereich des Betäubungsmittelvergehens oder des Betäubungsmittelverbrechens nicht bestehen können und zu Unrecht oder zu hoch verurteilt werden.

Ihr Spezialist für Betäubungsmittelstrafrecht Stefan Schmidt

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